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Bild einer jungen Pflanze in Erde auf Hand

Einstiegsgeld

Einstiegsgeld

Wer seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beenden möchte, kann das so genannte Einstiegsgeld als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II beantragen. Es kann längstens für 24 Monate bezogen werden und dient dem Existenzgründer zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.  Allerdings handelt es sich bei dieser Förderung um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung, der jeweilige Fallmanager ist von dem Vorhaben zu überzeugen!
Wie hoch der Zuschuss im Einzelfall bemessen wird, hängt beispielsweise von der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft.

Voraussetzungen für das Einstiegsgeld >> ... mehr

  • Die Tragfähigkeit des Geschäftsvorhabens muss durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden. Im Zuständigkeitsbereich der ARGE Siegen-Wittgenstein ist dies derzeit kostenfrei bei der KM:SI Kompetenzregion Mittelstand GmbH – Wirtschaftsförderung möglich.
  • Die Förderung muss vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen ARGE beantragt werden.

Seit dem 01.01.2009 ist die ARGE gem. § 16 c SGB II dazu ermächtigt, unbedingt benötigte Kredite und Zuschüsse für ein tragfähiges Gründungsvorhaben zu gewähren, um Nachteile bei der Kreditvergabe auszugleichen. Das Kreditvolumen muss in angemessener Relation zum Gründungsvorhaben und den prognostizierten Gewinnen stehen.


Weitere Informationen sind abrufbar bei der Bundesagentur für Arbeit

Merkblatt Gründungskonzept

Merkblatt Einstiegsgeld ARGE Siegen-Wittgenstein

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